Erneut erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof

VwGH vom 17.10.2018, Ra 2017/13/0086

Die von unserer Kanzlei vertretene Revisionswerberin errichtete im Jahr 2001 ein Haus, wobei dem Finanzamt die Absicht angezeigt wurde, dieses nach Fertigstellung zu vermieten. Im Jahr 2006 wurde das Haus schließlich an die Eltern der Revisionswerberin vermietet.

Das Finanzamt ging bei einer Prüfung im Juli 2010 davon aus, dass das Haus auf die persönlichen Bedürfnisse der Eltern der Revisionswerberin zugeschnitten gewesen sei, weshalb dieses Mietverhältnis für den Bereich des Steuerrechtes keine rechtliche Wirkung habe und daher die geltend gemachten Vorsteuerabzüge nicht anerkannt wurden.

Der Unabhängige Finanzsenat (Vorgänger des Bundesfinanzgerichtes) bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Diese Entscheidung wurde von unserer Kanzlei bekämpft und vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es einer Klärung der Frage bedürfe, zu welchem Zweck das Gebäude ursprünglich errichtet worden sei.

Die Causa wurde somit vor dem nun zuständigen Bundesfinanzgericht verhandelt, welches abermals unseres Erachtens rechtsirrig den Vorsteuerabzug nicht anerkennen wollte, weshalb erneut von unserer Kanzlei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, in der unter anderem die mangelhafte Würdigung von Beweisen als auch die Nichtentsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof gab unserer Revision abermals statt. In der Begründung stützte er sich auf die in der Revision vorgebrachten rechtlichen Erwägungen und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.